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   BGH, 12.02.1974 - 1 StR 502/73   

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https://dejure.org/1974,733
BGH, 12.02.1974 - 1 StR 502/73 (https://dejure.org/1974,733)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1974 - 1 StR 502/73 (https://dejure.org/1974,733)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73 (https://dejure.org/1974,733)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fortgesetzter unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln - Anforderungen an einen bestimmten Gesamtvorsatz - Annahme einer fortgesetzten Beihilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betäubungsmittel: Abgrenzung Veräußerung - Verbrauchsüberlassung - Gewerbsmäßigkeit - fortgesetzter Erwerb und Besitz einer nicht geringen Menge - Strafzumessung bei besonders schweren Fällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1976, 769
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.11.1951 - 4 StR 563/51
    Auszug aus BGH, 12.02.1974 - 1 StR 502/73
    Der Angeklagte hat somit seine Absicht verwirklicht, sich durch wiederholte Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGHSt 1, 383; BGH, Urteil vom 9. Mai 1972 - 1 StR 619/71).
  • BGH, 25.01.1972 - 4 StR 541/71

    Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher

    Auszug aus BGH, 12.02.1974 - 1 StR 502/73
    Gleichwohl ist der Jugendrichter nicht gehindert, bei der Beurteilung der Schuldschwere die gesetzliche Bewertung einer Straftat, wie sie in der Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommt, mit heranzuziehen (BGH NJW 1972, 693 Nr. 14; BGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73).
  • BGH, 16.08.1973 - 4 StR 345/73

    Strafbarkeit wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz -

    Auszug aus BGH, 12.02.1974 - 1 StR 502/73
    Gleichwohl ist der Jugendrichter nicht gehindert, bei der Beurteilung der Schuldschwere die gesetzliche Bewertung einer Straftat, wie sie in der Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommt, mit heranzuziehen (BGH NJW 1972, 693 Nr. 14; BGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73).
  • BGH, 09.05.1972 - 1 StR 619/71

    Hehlerei: Gewerbsmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 12.02.1974 - 1 StR 502/73
    Der Angeklagte hat somit seine Absicht verwirklicht, sich durch wiederholte Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGHSt 1, 383; BGH, Urteil vom 9. Mai 1972 - 1 StR 619/71).
  • BGH, 02.03.1977 - 3 StR 25/77

    Betäubungsmittel: Besitz und Erwerb - Besitz in nicht geringer Menge

    Besitz einer nicht geringen Menge im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG liegt deshalb nur dann vor, wenn der Täter in irgendeinem Zeitpunkt einen Vorrat in diesem Umfang besessen hat (BGH, Urteile vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73 -, vom 9. November 1976 - 1 StR 649/76 - und vom 22. Dezember 1976 - 2 StR 645/76 -).

    Zwar ist bei der fortgesetzten Abgabe - anders als beim Besitz - die Gesamtmenge entscheidend (BGH, Urteil vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73 -).

  • BGH, 11.11.1976 - 3 StR 333/76

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht - Abänderung von Schuldsprüchen - Erfüllung

    Bei Anwendung von Jugendstrafrecht hat eine Verurteilung wegen besonders schweren Falles nach einer Strafzumessungsvorschrift mit Regelbeispielen zu unterbleiben, da hier die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten und für die Verhängung der Rechtsfolgen vor allem erzieherische Gründe maßgebend sind (BGH, Beschluß vom 13. Mai 1976 - 4 StR 234/76, MDR 1976, 769 = NJW 1976, 1415 - LS - vgl. auch Urteil vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73).
  • BGH, 12.01.1982 - 1 StR 700/81

    Betäubungsmittel - Nicht geringe Menge - Erwerb von Betäubungsmitteln - Erwerb

    Der Tatrichter muß also prüfen, welche Mengen die Angeklagten gleichzeitig besessen haben, insbesondere ob Teilmengen zusammengeflossen sind und, falls dies nicht der Fall ist, ob schon Teilmengen für sich die Voraussetzungen der nicht geringen Menge erfüllen (BGH, Urteile v. 12.2.1974 - 1 StR 502/73; 9.11.1976 - 1 StR 649/76; 22.12.1976 - 2 StR 645/76; Beschlüsse v. 22.2.1978 - 4 StR 52/78; 14.11.1978 - 1 StR 592/78; 29.9.1981 - 1 StR 815/80).
  • OLG Stuttgart, 02.02.1981 - 3 Ss (23) 953/80

    Maßgeblichkeit des Gesamtumsatzes bei Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte;

    Entgegen der Meinung des Revisionsführers ist bei Annahme einer fortgesetzten Handlung im Falle der Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte nicht auf die abgegebenen Einzelmengen, sondern auf den Gesamtumsatz abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73 , das unter Nr. 2 b das Gegenteil des ihm vom Beweisführer beigelegten Inhalts ausführt, und Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 592/78 ; Senatsurteil vom 22. Oktober 1979 - 3 Ss (23) 620/79).
  • BGH, 13.05.1976 - 4 StR 234/76

    Strafrahmenwahl bei einem dem Jugendstrafrecht unterfallenden Diebstahl

    So hat auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für den ebenfalls eine "Strafzumessungsvorschrift nach dem Prinzip der schweren Fälle mit Regelbeispielen" enthaltenden Absatz 4 des § 11 BetMG dargelegt, daß die Erwähnung eines solchen nach allgemeinem Strafrecht gegebenen Erschwerungsgrundes im Urteilssatz bei Anwendung des Jugendstrafrechts "mißverständlich" ist (Urteil vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73 -).
  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 592/78

    Unterscheidung zwischen Erwerb und Besitz nicht geringer Mengen Betäubungsmittel

    Die Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG stellt jedoch auch bei verbotenem Erwerb von Betäubungsmitteln allein auf den Besitz und nicht auf den Erwerb einer nicht geringen Menge ab (BGH, Urteil vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73).
  • BGH, 22.12.1976 - 2 StR 645/76

    Fortgesetzter Erwerb und fortgesetzter Besitz von Rauschmitteln - Besitz einer

    Besitz einer nicht geringen Menge im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG liegt nur dann vor, wenn der Täter in irgendeinem Zeitpunkt einen Vorrat in diesem Umfang besitz (vgl. BGH - 12.02.1974 - AZ: 1 StR 502/73 -).
  • BGH, 09.11.1976 - 1 StR 649/76

    Keine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bei

    Die Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG stellt aber auf den Besitz und nicht auf den Erwerb einer nicht geringen Menge ab (BGH, Urteil vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73).
  • OLG Hamm, 10.12.1980 - 2 Ss 2394/80
    Daher ist die insgesamt abgegebene Menge der Beurteilung nach § 11 Abs. 4 Ziff. 5 BetMG zugrundezulegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.2.1974 - 1 StR 502/73; BGH, Beschluß vom 02.03.1977 - 3 StR 25/77).
  • BGH, 20.10.1976 - 3 StR 329/76

    Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit

    Ob diese Gesamtmenge - nicht der Einzelerwerb von 3 oder 4 g (so UA S. 14; vgl. dazu BGH, Urt. vom 12. Februar 1973 - 1 StR 502/73 und vom 25. August 1976 - 2 StR 505/76) - den Umfang der nicht geringen Menge im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 und 6 BetMG erreicht, wird gegebenenfalls zu entscheiden sein.
  • BGH, 25.08.1976 - 2 StR 303/76

    Anwendbarkeit des gewerbsmäßigen Handelns von Betäubungsmitteln bei Annahme eines

  • OLG Karlsruhe, 26.05.1977 - 3 Ss 176/77

    Betäubungsmittel - Gewerbsmäßigkeit - Verminderung des Hemmungsvermögens

  • BGH, 13.08.1974 - 1 StR 394/74

    Gesamtvorsatz als Kennzeichen einer fortgesetzten Tat - Annahme eines

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